Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Timewarp IT Consulting Gmbh,

 

Pfeiffergasse 2 / 4. OG
1150 Wien

1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäfte der Firma TimeWarp IT Consulting GmbH,
im folgenden auch als AuftragnehmerIn oder VerkäuferIn bezeichnet, mit KundInnen, im Folgenden auch als AuftraggeberIn, KäuferIn oder AnwenderIn bezeichnet, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

2. Vertragsumfang und Gültigkeit

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom/von der AuftragnehmerIn schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

3. Leistungsgegenstand

Gegenstand eines Auftrages kann sein:

a) Allgemeine Organisations-, Informationstechnolgie- bzw. Informationssysteme-Beratung und Projektmanagement.
b) Lieferung und Installation von Hardware
c) Lieferung und Installation von standardisierten Programmen
d) Entwicklung, Lieferung und Installation von individuellen Programmen
e) Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte und von Werknutzungsbewilligungen
f) Support und Service von Informationssystemen
g) Einschulung und sonstige Leistungen

a) Allgemeine Organisations- Informationstechnolgie- bzw. Informationssysteme-Beratung und Projektmanagement

Der/Die AuftraggeberIn verpflichtet sich für den konkreten Auftrag alle notwendigen organisatorischen, betrieblichen und technischen Informationen ausführlich darzulegen und zeitgerecht zu übermitteln.

b) Lieferung und Installation von Hardware

Hinsichtlich Hardwareprodukten schließt der/die VerkäuferIn gesonderte Kaufverträge. Der/die KäuferIn ist verpflichtet, dem/der Ver-käuferIn seine betriebliche Situation ausführlich ebenso darzulegen wie die nach seiner Vorstellung vom Einsatz des Kaufgegenstandes erwartete Problemlösung. Der/die VerkäuferIn ist zur rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und fachgemäßen Installation der Hardwareprodukte und zur Herstellung ihrer Einsatzbereitschaft verpflichtet, sofern die Installation und Herstellung der Einsatzbereitschaft vertrags-gegenständlich ist. Mit Absolvierung des Abnahmetests gilt die Lieferung als erfolgt. Der/die VerkäuferIn haftet dafür, daß die gelieferten Geräte und die von ihm/ihr zu erbringenden Leistungen frei von Mängeln sind. Erst nach zumindest zwei vergeblichen Mängelbehebungsver-suchen kann der/die KäuferIn den Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung nach seiner/ihrer Wahl geltend machen. Der/Die VerkäuferIn hat schon bei der ersten Mängelrüge des Käufers/der Käuferin das Recht, den/die KäuferIn durch Austausch gleicher Geräte oder Geräteteile zufriedenzustellen. Ein allfälliger Gewährleistungsanspruch des Käufers/der Käuferin erlischt, wenn er/sie selbst, seine MitarbeiterIn oder Dritte vor Ablauf einer dem/der VerkäuferIn gesetzten angemessenen Frist Arbeiten an den Geräten, der vom/von der VerkäuferIn mitgelieferten Software oder Teilen davon durchgeführt haben oder durchführen lassen. Ein Ausschluß von der Gewährleistung tritt auch ein, wenn der/die KäuferIn an den Geräten oder Teilen derselben unfachgemäß Änderungen oder Ergänzungen durch Installierung von Zubehör durchführen läßt. Der/die VerkäuferIn kann auch nicht belangt werden, wenn ein Schaden durch einen Bedienungsfehler eintritt, der den bei der Einschulung erteilten Anweisungen und Belehrungen widerspricht, oder der/die KäuferIn den Aufstellungsort der Geräte in einer Art und Weise ändert, dass der neue Aufstellungsort nicht den Grundlagen des Kaufvertrages entspricht. Der Gewährleistungsanpruch erlischt weiters, wenn der Kaufgegenstand in seiner Gesamtheit oder Teile desselben innerhalb der Gewährleistungsfrist ohne vorangegangene Mit-teilung an die verkaufende Partei an einen Dritten weiterveräußert wird. Die verkaufende Partei kann bei Mitteilung der Verkaufsabsicht der kaufenden Partei das Erlöschen der sie treffenden Gewährleistungsverpflichtung erklären, wenn durch diese Weiterveräußerung die Gewähr-leistungsverpflichtung in einer für die verkaufende Partei unzumutbaren Art und Weise erschwert wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Weiterveräußerung unter Umständen oder Voraussetzungen erfolgt, die die verkaufende Partei in unüblichem Ausmaß belastet oder überhaupt rechtlich unzulässig ist.

c) Lieferung und Installation von standardisierten oder individuell zu erstellenden Programmen

1. Standardsoftware
Bei Bestellung von Standardprogrammen bestätigt der/die KäuferIn mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme. Der Kunde/die Kundin erhält das nicht übertragbare, nicht ausschließliche und das persönliche Recht, die Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikationen an einem bestimmten Ort zu nutzen. Von dem/der VerkäuferIn werden nur jene Rechte über-bunden, die diese ihrerseits aufgrund ihrer Vereinbarung mit den jeweiligen LieferantInnen weitergeben dürfen. Sofern im einzelnen nichts anderes vereinbart ist, dürfen die gelieferten Produkte nur jeweils gleichzeitig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden. Backup-Kopien dürfen angefertigt werden. Die KundInnen sind im übrigen insbesondere nicht berechtigtet, ohne vorherige Einwilligung die Software oder Teile zu kopieren, zu ändern, in die Quellensprache zurückzuführen, auf einer anderen als der allenfalls vereinbarten Hardware zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen. Für Kopien zu Sicherungszwecken oder Anpassungen, die für das Betreiben der Software wesentlich sind, ist Gewährleistung, Schulung oder das Laden der Software ausgeschlossen. KundInnen haften bei von Dritten erstellter Software auch diesem gegenüber für die Einhaltung der Copyright-Bedingungen und Nutzungsbedingungen.

2. Individualsoftware
Die Erstellung von Individualsoftware erfolgt nach Art und Umfang der von den KundInnen vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Weiters sind die KundInnen verpflichtet, praxisgerechte Testdaten und Testmöglichkeiten in ausreichendem Umfang zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und kostenlos dem/der AuftragnehmerIn zur Verfügung zu stellen. Die Sicherung der Echtdaten auf der Anlage, wo die Tests stattfinden, obliegt den KundInnen. Nach Analyse des EDV-Problems wird ein Lösungsvorschlag von den LieferantInnen unterbreitet, für die ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt zu leisten ist. Der/die VerkäuferIn gestaltet ein Pflichtenheft, in dem die wechselseitigen Vorstellungen aufzunehmen sind. Dieses ist von den KundInnen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und schriftlich zu bestätigen. Spätere Änderungswünsche der KundInnen können zu Termin- und Preis-veränderungen führen. Sollte sich im Laufe der Arbeiten zur Erstellung der Individualsoftware herausstellen, daß die Ausführung
des Auftrages tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, so ist der/die LieferantIn verpflichtet, dies den KundInnen sofort anzuzeigen. In einem solchen Fall sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wobei die bis dahin angelaufenen Kosten des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin von den KundInnen zu ersetzen sind. Die Software des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin läuft auf/mit jeder Hardware, die in der MS-Hardware Compatability List angeführt wird, bzw. auf der die Betriebssysteme MS Windows 2000/MS Windows XP/MS Windows 2003/MS Windows Vista/MS Windows 2008 laufen.

4. Preise, Zahlung, Steuern und Gebühren

Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer, wenn nichts anderes aufgelistet ist. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die vom/von der AuftragnehmerIn gelegten Honorarnoten und Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind prompt ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zu leisten. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der/die AuftragnehmerIn berechtigt, Teillieferungen zu erbringen und nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den/die AuftragnehmerIn. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den/die AuftragnehmerIn, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom/von der AuftraggeberIn zu tragen. Bei Zahlungsverzug gelten 12 % Verzugszinsen p.a. als vereinbart. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der/die AuftragnehmerIn berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen. Der/Die AuftraggeberIn ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. Allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der/die AuftraggeberIn, die zulässigen Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes von 1870 zu vergüten.

5. Lieferung

Der/Die AuftragnehmerIn ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungs-termine können nur dann eingehalten werden, wenn der/die AuftraggeberIn zu den vom/von der AuftragnehmerIn angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferungsverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von den AuftragnehmerInnen nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug der AuftragnehmerInnen führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der/die AuftraggeberIn.

6. Eigentumsvorbehalt

Der/Die VerkäuferIn/AuftragnehmerIn bleibt bis zur gänzlichen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises das Eigentum am Kaufgegenstand vorbehalten. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst, wenn alle aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis vom/von der KäuferIn zu berich-tigenden Forderungen an den/die VerkäuferIn einschließlich allfälliger Zinsen und Verzugszinsen bezahlt sind. Hinsichtlich Hardware ist der/ die KäuferIn verpflichtet, die kaufgegenständlichen Geräte samt Zubehör und Bestandteilen einschließlich der mitgelieferten Dokumentation und Software bis zum Wegfall des Eigentumsvorbehaltes weder zu veräußern, noch zu belasten. Änderungen durch Zusatzeinrichtungen dürfen nur insoweit vorgenommen werden, als sie eine objektive Erhöhung des Verkehrswertes darstellen und nicht im Eigentumsvorbehalt Dritter stehen. Sie werden vom Eigentumsvorbehalt des Verkäufers/der Verkäuferin erfaßt. Dieses Verbot gilt allerdings nur für solche Veränder-ungen, die nicht in bloßen Ergänzungen des Kaufgegenstandes bestehen, die jederzeit wieder durch bloße Trennung entfernt werden können, womit der Kaufgegenstand wieder den ursprünglichen Zustand aufweist. Sollte der Kaufgegenstand bei bestehenden aufrechten Eigentums-vorbehalt exekutiv gepfändet oder sonst in irgendeiner Form sein rechtliches Schicksal einer Veränderung unterworfen werden, ist der/die KäuferIn verpflichtet, dies dem/der VerkäuferIn unverzüglich zur Kenntnis zu bringen; Das gleiche gilt für den Eintritt einer Wertänderung, die über normalerweise vom/von der KäuferIn nicht beeinflußbare Abnutzung hinausgeht. Hinsichtlich Software erlischt das Recht des Käufers/der Käuferin zur Weiterverwendung mit der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch die LieferantInnen. Sämtliche vom/von der KäuferIn hergestellte Programmkopien müssen ohne weiteren Verzug gelöscht werden.

7. Urheberrechte und Nutzung

Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen stehen dem/der AuftragnehmerIn bzw. dessen LizenzgeberIn zu. Der/Die AuftraggeberIn erhält das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl von Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. DieKundInnen erwerben eine Werknutzungsbewilligung. Eine Verbreitung durch sie ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers/der Auftraggeberin bei Herstellung der Software werden keine Rechte über die im ge-genständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem/der AuftraggeberIn unter der Bedingung gestattet, daß in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers/der Lizenzgeberin oder Dritter enthalten ist, und daß sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden. Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom/ von der AuftraggeberIn zu beauftragen. Kommt der/die AuftragnehmerIn dieser Forderung nicht nach, und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Mißbrauch hat Schadenersatz zur Folge. Hinsichtlich Softwarelieferungen ist festzuhalten, dass der/die AnwenderIn das Programm nur für eigene Zwecke vervielfältigen darf, soweit dies für die Benutzung des Programms notwendig ist. Dies ist nur im Zusammenhang mit der Installation des Programms auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware, sowie im Zusammenhang mit dem Laden des Programms in den Arbeitsspeicher der Fall. Darüber hinaus darf der/die AnwenderIn eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Allerdings darf jeweils nur eine einzige Sicherungs-kopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist deutlich als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen. Der/Die AnwenderIn hat den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm oder die Dokumentation des Programmes durch angemessene Vorkehrungen zu verhindern. Die Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Weiters bleibt das Recht vorbehalten, die gelieferte Software ganz oder zum Teil auch an andere KundInnen auszuliefern.

8. Dekompilierung

Gemäß § 40e UrhG darf der Code eines Computerprogramms vervielfältigt und seine Codeform übersetzt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: Die Handlungen sind unlässlich, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten; Die Handlungen werden von einer zur Verwendung des Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen; Die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die oben ange-führten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht; Die Handlungen beschränken sich auf die Teile des Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind; Die danach gewonnenen Informationen dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden; an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist; für die Entwicklung, Vervielfältigung oder Verbreitung eine Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für andere, das Urheberrecht verletzende Handlungen verwendet werden. Urhebervermerke, Seriennummern, sowie sonstige, der Identifikation des Programmes oder Programmpaketes dienende Merkmale dürfen unter keinen Umständen entfernt oder verändert werden.

9. Rücktrittsrecht

Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftrag-nehmers/der Auftragnehmerin ist der/die AuftraggeberIn berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurück-zutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den AuftraggeberInnen daran kein Verschulden trifft. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflußmöglichkeiten des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin liegen, entbinden den/die AuftragnehmerIn von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist. Sollte die durch solche Umstände eingetretene Lieferverzögerung länger als 3 Monate dauern, so sind die KundInne unter Ausschluß aller darüber hinausgehenden Ansprüche berechtigt, unter Setzung einer weiteren 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Stornierungen durch den/die AuftraggeberIn sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin möglich. Ist der/die AuftragnehmerIn mit einem Storno einverstanden, so hat er/sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des noch nicht abge-rechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

10. Gewährleistung

Die KundInnen sind zur unverzüglichen Prüfung und Vornahme einer Mängelrüge bei sonstigem Verlust der Ansprüche verpflichtet. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei die AuftraggeberInnen dem/der AuftragnehmerIn alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderliche Maßnahmen ermöglicht. Kosten für Hilfestellung, Fehler- und Störungsbeseitigung, die von den AuftraggeberInnen zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von den AuftragnehmerInnen gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe von den AuftraggeberInnen selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. Ferner übernimmt der/die AuftragnehmerIn keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisations-mittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen, sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Für Programme, die durch eigene ProgrammiererInnen des Auftraggebers/der Auftraggeberin bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den/die AuftragnehmerIn. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. Wenn nichts anderes vereinbart ist, so beträgt die Ge-währleistungsfrist sechs Monate. Das Recht, Preisminderung zu fordern, gilt als einvernehmlich ausgeschlossen, es sei denn, dass mehr als drei Verbesserungs- bzw. Nachtragsversuche des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin bzw. LieferantInnen fehlgeschlagen sind. Für Datenverlust wird seitens des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin nicht gehaftet.

11. Schadenersatz

Der/Die AuftragnehmerIn haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden sowie für Schäden an aufgezeichneten Daten, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den/die Auftrag-nehmerIn ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

12. Loyalität

Die VertragspartnerInnen verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von MitarbeiterInnen, die an der Realisierung der Aufträge des anderen Vertragspartners/der anderen Vertragspartnerin mitwirken, während der Dauer des Vertrages und zwölf Monate nach Beendigung des Vertrages, unterlassen. Der/Die dagegen verstoßende VertragspartnerIn ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes der MitarbeiterInnen zu zahlen.

13. Datenschutz, Geheimhaltung

Der/Die AuftragnehmerIn verpflichtet seine MitarbeiterInnen, die Bestimmungen gemäß § 20 Datenschutzgesetz (Datengeheimnis) einzuhalten.

14. Source-Code

Sofern nicht anders vereinbart gehört der Source-Code nicht zum Leistungsumfang. Ist im Einzelfall die Übergabe desselben vereinbart, so sind die KundInnen nicht berechtigt, Änderungen oder Erweiterungen an den Arbeitsergebnissen und Software-Produkten herzustellen. Eine Kopie des Source-Codes wird bei entsprechender Vereinbarung bei einem öffentlichen Notar hinterlegt, der verpflichtet ist, diese bei Eintritt bestimmter zu vereinbarender Umstände an die KundInnen herauszugeben.

15. Hinweise

Die KundInnen bestätigen, über die geltende Rechtslage in bezug auf die elektronische Verarbeitung von Daten aufgeklärt zu sein. Er/Sie weiß, dass er/sie aus Anlaß der Aufnahme der Datenverarbeitung eventuell eine DVR-Nummer benötigt, allenfalls ArbeitnehmerInnen-schutzvorschriften zu beachten hat, sowie, dass unter Umständen die von uns gelieferten Produkte nach dem Außenhandelsgesetz nicht ohne Bewilligung des Handelsministeriums wieder ausgeführt werden dürfen.

16. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die VertragspartnerInnen werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.

17. Schlußbestimmungen

Soweit nichts anderes vereinbart bzw. gesetzlich unzulässig ist, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers/der Auftragsnehmerin als vereinbart. Für den Verkauf an VerbraucherInnen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.